Über­wei­sung am dritten Werktag genügt

Wer die Miete am dritten Werktag des Monats überweist, hat rechtzeitig gezahlt. Es kommt nicht darauf an, wann das Geld tatsächlich auf dem Vermieterkonto gutgeschrieben wird. Anderslautende Klauseln sind unwirksam, entschied der BGH.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit kürzlich veröffentlichem Urteil entschieden, dass es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt, wenn der Mieter seiner Bank den Zahlungsauftrag bis zum 3. Werktag des Monats erteilt (Urt. v. 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15).

Eine Mieterin hatte mehrere Monate in Folge ihre Miete am dritten Werktag des Monats in bar bei ihrer Bank eingezahlt und gleichzeitig an ihre Vermieterin überwiesen. Der Mietvertrag bestimmte aber, dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes ankommen sollte. Wegen verspäteter Mietzahlungen kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis daraufhin fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Gemäß § 556b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Miete spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, komme es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete auch am dritten Werktag eingeht, entschied der BGH.

Entscheidend sei vielmehr, dass der Mieter seiner Bank den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag erteilt. Anderslautende Klauseln würden das Risiko einer durch die Bank verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegen – und seien deshalb unwirksam, so der Senat.

Kein Anspruch auf Fahr­stuhl im Alter

Kann ein Wohnungseigentümer nachträglich wegen Alter oder Krankheit den Einbau eines Aufzugs verlangen? Der BGH hat gegen die Barrierefreiheit entschieden. Umso drängender ist eine geplante Gesetzesänderung, meint Herbert Grziwotz.

Ein 80-jähriger Wohnungseigentümer einer im 5. Obergeschoss gelegenen Wohnung wollte in einer Eigentumswohnungsanlage auf seine Kosten einen Aufzug einbauen. Er begründete dies mit altersbedingten Einschränkungen.

Neben ihm sollte der Aufzug auch seiner 1982 geborenen und zu 100 Prozent schwerbehinderten Enkeltochter dienen, die er zeitweise gemeinsam mit seiner Ehefrau betreute.

Das Amtsgericht hatte die Klage des Gehbehinderten abgewiesen, das Landgericht ihr mit Einschränkungen stattgegeben. Es erlaubte die Errichtung und den Betrieb eines geräuscharmen, maschinenraumlosen Personenaufzugs, der die Kosten der Errichtung und des Betriebs und einer etwaigen späteren Beseitigung tragen musste. Die Nutzung durfte er auf die Wohnungseigentümer beschränken, die sich daran finanziell beteiligten. Zusätzlich sollte er eine Sicherheit für die spätere Beseitigung des Aufzugs in Höhe von 110 Prozent der hierfür anfallenden Kosten leisten.

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